MI-Smartphonemenu
blockHeaderEditIcon
NPI-Hauptmenu
blockHeaderEditIcon
SP-Hauptmenu
blockHeaderEditIcon
MI-StartSlider
blockHeaderEditIcon
NPI-Objektmenu
blockHeaderEditIcon
Meldegesetz
16.12.2015 13:11 ( 7066 x gelesen )

Gesetzgebung: Meldegesetz

Mitwirkungspflichten von Eigentümern und Verwaltern

Zum 1.11.2015 wird erstmals ein bundesweit einheitliches Meldegesetz (BMG) in Kraft treten. Das Gesetz regelt künftig die Art und Weise der Datenspeicherung und Meldepflichten. Wieder eingeführt wird auch die Meldebestätigung durch den Wohnungsgeber (Eigentümer, Verwalter), um Scheinanmeldungen zu verhindern.

Ein Wohnortwechsel muss innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigt werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro.

Bundeseinheitliches Meldegesetz –
Neue Rechte und Pflichten für Mieter und Wohnungsgeber

Von RAin Annett Engel-Lindner – Referentin Immobilienverwaltung IVD

Ab dem 1. November 2015 gilt ein neues bundeseinheitliches Meldegesetz. Bisher war das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Danach ist der Eigentümer bzw. bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch der Hausverwalter verpflichtet, bei der An- und Ummeldung der Mieter gegenüber den Behörden durch Ausstellung einer Bescheinigung mitzuwirken, gem. § 19 BMG. Ziel des Gesetzgebers ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen.

Mitwirkungspflicht für Vermieter

Die Neuregelung sieht vor, dass Mieter, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen müssen. Zudem sieht sie eine Mitwirkungspflicht vermietender Wohnungseigentümer und Verwalter vor, wonach eine Bestätigung über den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter, bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden muss. Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer bzw. Verwalter, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.
Weil mit der Neuregelung auch “Scheinanmeldungen” vermieden werden sollten, könnten bloße Gefälligkeitsbescheinigungen künftig teuer werden! Wird einem Interessenten eine Wohnanschrift angeboten, ohne dass dieser tatsächlich einzieht oder einziehen will, ist diese “Gefälligkeit” mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR bewehrt.

Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

• Name und Anschrift des Vermieters
• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
• die Anschrift der Wohnung
• die Namen der meldepflichtigen Personen

Informationsrecht

Neu geregelt wird ab dem 01.11.2015 auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters selbst informieren kann. Gleichzeitig soll auch die Meldebehörde befugt sein, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen. Dies ist ein positiver Schritt, um eine bessere Transparenz der Beteiligten, so auch für die Verwalter herzustellen. Eine Pflicht zur Information und Einsichtnahme besteht hierzu allerdings nicht.

Datenschutz

Nach dem auch weiterhin umstrittenen neuen Gesetz, das der Bundestag Ende Juni beschlossen hatte, sollten Meldeämter u.a. Namen und Adressen ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen etwa an Firmen zu Werbezwecken weitergeben dürfen. Hier besteht zwar ein grundsätzliches Widerspruchsrecht des Betroffenen, aber nicht, wenn Adresshändler vom Amt nur vorhandene Daten bestätigen oder aktualisieren lassen wollen. Diese Regelung ist im Hinblick auf den Datenschutz als problematisch anzusehen, da der betroffene Mieter von der Weitergabe der Daten häufig keine Kenntnis erlangt und ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe nur nachträglich erfolgen könnte, wenn die Daten bereits im Umlauf sind. Dennoch sollte der Widerspruch unbedingt erhoben werden.

Welche Daten das Meldeamt jetzt schon weitergeben darf!

 
Derzeit darf das Meldeamt nur den Familienname, Vorname, Titel, aktuelle Anschrift und die Tatsache, dass die Person gestorben ist, weitergeben. Beim Meldeamt liegen jedoch noch viele weitere Angaben vor, zum Beispiel das Geschlecht, der Familienstand, die Staats-angehörigkeit oder die Religion. Diese Daten sind gegen eine Weitergabe geschützt – bisher jedenfalls!

 

Entnommen aus: http://blog.ivd.net/2015/10/bundeseinheitliches-meldegesetz-neue-rechte-und-pflichten-fuer-mieter-und-wohnungsgeber 


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
Fusszeile
blockHeaderEditIcon

Neumann Immobilien
GmbH & Co. KG

Hessenring 13
Eingang 2, 2. Obergeschoss
D-64546 Mörfelden-Walldorf

Postanschrift:
Postfach 1120
D-64526 Mörfelden-Walldorf

Tel.: 06105 44 111
Fax: 06105 44 555
email@neumann-immobilien.de

R8-Anfahrtskarte
blockHeaderEditIcon

SP-Social_media
blockHeaderEditIcon
Instagram    Facebook   Youtube-Kanal Martin Immobilien Walldorf

 

Kontakt | Callback | Anfahrt | Newsletter

Datenschutz und Impressum

Copyright © 2017
Neumann Immobilien GmbH & Co. KG

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*